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Kartellrecht setzt Forderungen nach Kostentransparenz Grenzen
Die ArGeZ hat ein juristisches Positionspapier zu Kundenforderungen nach totaler Kostentransparenz (Cost Breakdown) erstellt, das die kartellrechtlichen Grenzen dieser Compliance-widrigen Einkaufspraxis aufzeigt. Große Automobilhersteller und Tier-1-Zulieferer fordern von ihren Zulieferern zunehmend, die Kosten der einzelnen Prozessschritte, regelmäßig auch einschließlich der Kosten für Vorprodukte und -material detailliert offenzulegen.
Diese Forderung nach Kostentransparenz erscheint laut ArGeZ vor allem dann besonders problematisch, wenn sie als notwendige Voraussetzung für die Angebotsabgabe eingefordert wird. D.h. bereits in einer sehr frühen Phase der Vertragsanbahnung, vor dem Vertragsabschluss und der eigentlichen Aufnahme des Liefervertragsverhältnisses wird von Zulieferern die totale Offenlegung der Prozess- und Vormaterialkosten verlangt.
Die Kostentransparenz werde in diesen Fällen nicht dazu genutzt, Kostenoptimierung im Rahmen eines bestehenden Liefervertragsverhältnisses zu betreiben, sondern der wirtschaftlich überlegene OEM nutze die offen gelegten Daten dazu, bei Preisverhandlungen noch stärkeren Druck auf den Zulieferer auszuüben und den Bezugspreis einseitig auf dessen Kosten zu drücken. Entgegen der freien unternehmerischen Entscheidung, Kostenoptimierung während der Laufzeit eines Produktes zum gemeinsamen Vorteil von OEM und Zulieferer zu betreiben, sei im vorliegenden Fall alleiniger und ausschließlicher Nutznießer der marktmächtige OEM.
Tutmann: Totale Kostentransparenz ist rechtlich unzulässig
„Diese totale Kostentransparenz als notwendige Voraussetzung für die Angebotsabgabe halten wir kartellrechtlich und aus Sicht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) für rechtlich unzulässig“, sagte Dr. Theodor Tutmann, Sprecher der ArGeZ anlässlich der Hannover-Messe 2015.
Kartellrechtlich könne die Offenlegung der Kosten der einzelnen Prozessschritte des Zulieferers gegenüber dem OEM grundsätzlich in zweifacher Hinsicht problematisch sein. Zum einen könne der OEM durch die Forderung nach Kostentransparenz seine Nachfragemacht kartellrechtswidrig missbrauchen. Zum anderen könne die durch den OEM vermittelte Zirkulation von detaillierten Kosteninformationen ein verbotenes Kartell in Form einer wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensabstimmung begründen. Es werde nicht zuletzt zu prüfen sein, ob das beschriebene Einkaufsverhalten nicht gegen firmeneigene Compliance Vorschriften verstößt.
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