ArGeZ

Zulieferer rechnen für 2015 mit konjunktureller Seitwärtsbewegung

Seite: 4/5

Anbieter zum Thema

Zuletzt hat Prof. Dr. Lars Leuschner von der Universität Osnabrück ein Rechtsgutachten vom 30. September 2014 vorgelegt, demzufolge die AGB-rechtliche Rechtskontrolle bei Verträgen zwischen Unternehmen stark eingeschränkt werden soll. Unter anderem fordert er, dass das AGB-Recht nicht mehr gilt, wenn das Geschäft einen bestimmten Wert überschreitet.

Ziel der AGB-Kontrolle ist es, einen notwendigen Ausgleich zu schaffen, sofern AGB-Verwender durch das einseitige Stellen von Bedingungen privatautonomes Handeln für sich allein beanspruchen und Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine wirksame AGB-Kontrolle sorgt für ausgewogene Vertragsverhältnisse, vor allem soweit marktschwächere Vertragspartner beteiligt sind.

ArGeZ: Deutsches AGB-Recht schränkt die Vertragsfreiheit nicht ein

Das deutsche AGB-Recht schränkt die Vertragsfreiheit nicht ein, da die Vertragspartner individuell jeden gesetzlich zulässigen Inhalt vereinbaren können. Vielmehr hilft das deutsche AGB-Recht, einseitige unangemessene Risikoverlagerungen zu Lasten marktschwächerer Vertragspartner zu verhindern. Hier gibt es zahlreiche Beispiele „marktstarker“ Nachfrager, deren einseitig diktierte Bedingungen eine wirksame AGB-rechtliche Kontrolle unerlässlich machen. So werden z.B. in Einkaufsbedingungen überzogene Vertragsstrafen, verschuldensunabhängige Haftungen beispielsweise für weltweite Rückrufe und unkalkulierbare Verlängerungen von Gewährleistungsfristen abverlangt.

Die Reihe völlig unangemessener Haftungen, die sich auch nicht mehr versichern lassen, lässt sich fortsetzen. Die These, wegen des zu strikten deutschen AGB-Recht setze eine Flucht in ausländische Rechtsordnungen ein, ist nicht bewiesen. Große deutsche Kunden der Zulieferunternehmen wollen nach wie vor deutsches Recht auf ihre Zulieferbeziehungen anwenden. Und das Kartellrecht bietet nur in besonders gelagerten Fällen eine Handhabe.

Die ArGeZ fordert vom Gesetzgeber, die notwendigen und ausgewogenen Schutzstandards des AGB-Rechts nicht aufzugeben. Christian Vietmeyer, Hauptgeschäftsführer des WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., ein Mitgliedsverband der ArGeZ, meint: „Das deutsche AGB-Recht im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist in den vergangenen 30 Jahren behutsam durch die Rechtsprechung fortentwickelt worden und zwar stets unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gebräuche. Es hat inzwischen eine Transparenz, Ausgewogenheit und Rechtssicherheit erreicht, wie sie keine andere uns bekannte Rechtsordnung bietet. Von diesen Vorteilen profitieren alle deutschen Marktteilnehmer.“

(ID:43317181)