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Bei individuell ausgehandelten Verträgen wird die Rechnung mit dem neuen Gesetz spätestens nach 60 Tagen fällig. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, gilt auch hier eine Frist von 30 Tagen. Längere Zahlungsfristen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurden und nicht grob unbillig sind. Individualverträge kommen in der Zulieferindustrie aber kaum vor und zwar schon deshalb nicht, weil große Abnehmer wegen der Vielzahl ihrer Vertragspartner vorformulierte Vertragswerke verwenden.
Bei verspäteten Zahlungen müssen Schuldner seit der Gesetzesnovelle einen höheren Verzugszins zahlen: Er wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 8 auf 9 Prozent über dem Basiszinssatz erhöht. Der Gläubiger hat bei Verzug des Schuldners – vorausgesetzt dieser ist kein Verbraucher - außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Wichtiger Schritt, um die Zahlungsmoral zu verbessern
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, das am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, setzt Deutschland eine Richtlinie der Europäischen Union um. Die ArGeZ Arbeitsgemeinschaft der Zulieferindustrien hat den Gesetzgebungsprozess aktiv begleitet und sich dafür eingesetzt, dass sich die Rechtslage zugunsten der Mitgliedsbetriebe verbessert.
Christian Vietmeyer, Hauptgeschäftsführer des WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., ein Mitgliedsverband der ArGeZ, ist sich sicher, dass die überwiegend inhabergeführten, mittelständischen Unternehmen der Zulieferindustrie davon profitieren werden: „Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt, um die Zahlungsmoral zu verbessern. Marktmächtige Schuldner können sich jetzt nicht mehr so leicht zu Lasten ihrer Vertragspartner übermäßig lange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen einräumen. Wir merken, dass das Gesetz bei Neuverträgen wirkt. Es gibt aber immer noch marktstarke Unternehmen, die die neue Rechtslage ignorieren“.
Schutzstandards des AGB-Rechts müssen bleiben
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) bietet dringend notwendige Schutzstandards im Zuliefer-Abnehmerverhältnis und darf laut ArGeZ nicht aufgeweicht werden. Marktstarke Unternehmen und ihre Verbände fordern, dass das AGB-Recht im Bereich B2B abgeschafft wird oder leicht auszuhebeln ist. Jedenfalls sollen einseitig gestellte Vertragsklauseln nach den Vorstellungen von Marktmächtigen keiner rechtlichen Wirksamkeitskontrolle mehr unterliegen.
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