Finanzen

Maschinen bestmöglich gegen Schäden versichern

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Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhersah, besteht kein oder nur gekürzter Versicherungsanspruch. Grob fahrlässig handelt der Versicherungsnehmer, der nicht erkennt, was sich jedem aufdrängt, also eindeutige Hinweise eines bevorstehenden Schadens missachtet und die Maschine bis zur Schädigung weiterbetreibt.

Versicherungsschutz bestünde jedoch, wenn die Hinweise schwer erkennbar waren (einfache Fahrlässigkeit). Die Schadenursache kann auch nach dem Schaden unklar bleiben. Der Versicherungsnehmer muss die Ursache nicht beweisen.

Versicherungsschutz nur gegen Krieg und Elementargefahren ausgeschlossen

Der Maschinenversicherungsvertrag bietet Schutz gegen alle Gefahren, die Schäden an der Maschine verursachen können. Lediglich im Vertrag als ausgeschlossen genannte Gefahren sind nicht versichert. Behauptet der Versicherer im Schadenfall, dass eine ausgeschlossene Gefahr den Schaden verursachte, muss er dies beweisen.

In der Regel sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder Revolution ebenso ausgeschlossen wie Elementargefahren wie Hochwasser oder Erdbeben. Von diesen Ausschlüssen könnten also zum Beispiel Unternehmen betroffen sein, die im libyschen Bürgerkrieg oder bei den jüngsten Überschwemmungen in Thailand Maschinenschäden erlitten haben.

Auch Schäden, die aus der unmittelbaren betrieblichen Beanspruchung einer versicherten Maschine resultieren, sind nicht versichert. Betriebsschäden gehören zum normalen unternehmerischen Risiko, das der Maschinenversicherer in der Regel nicht deckt. Entsteht allerdings an benachbarten Teilen der Maschine als mittelbare Folge des Betriebsschadens ein zusätzlicher Schaden, so ist dieser versichert.

Diebstahl ist im Maschinenversicherungsvertrag nicht versichert. Verursacht ein Einbrecher aber durch unsachgemäße Demontage des Stehlguts Sachschäden an der Maschine, sind diese Schäden versichert.

Versicherungsort sollte im Vertrag genau bezeichnet sein

Der Versicherungsort sollte im Versicherungsvertrag genau bezeichnet sein, denn nur Schäden, die dort eintreten, sind versichert. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsgrundstück mit dem Geschäftssitz des Versicherungsnehmers nicht identisch ist.

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem vereinbarten Zeitpunkt und nie vor Betriebsfertigkeit der Maschine. Diese erfordert den erfolgreichen Probebetrieb der Maschine. Während der Errichtungsphase bietet die Montageversicherung Schutz.

Der Versicherungsschutz kann aufgrund einer Kündigung nach einem Schaden enden, denn Versicherer prüfen das zukünftige Schadenpotenzial einer Maschine nach einem Schaden und kündigen abhängig vom Prüfergebnis manchmal. Der Versicherungsnehmer steht dann ohne Versicherungsschutz da. Wegen der Schadenhistorie erhält er neuen Versicherungsschutz oft nur zu erhöhten Versicherungsprämien.

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