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Um diese Situation zu vermeiden, können die Vertragsparteien das Kündigungsrecht nach einem Schaden ausschließen. Der Versicherungsnehmer erhöht dadurch seine Planungssicherheit.
Versicherungsleistung hängt von Teil- oder Totalschaden an der Maschine ab
Die Höhe der Versicherungsleistung hängt davon ab, ob ein Teil- oder Totalschaden an der Maschine entsteht. Bei einem Teilschaden schuldet der Versicherer die Wiederherstellungskosten, welche den Reparaturkosten entsprechen. Diese Kosten kann der Versicherer um den Wert des bei der Reparatur anfallenden Altmaterials kürzen. Darüber hinaus darf der Versicherer einen Wertabzug „neu für alt“ vornehmen. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials den Zeitwert der Maschine nicht übersteigen, also dem Neuwert der versicherten Sache abzüglich des um die Abnutzung geminderten Wertes.
Versicherungsverträge können einen maximalen jährlichen Zeitwertabzug vorgeben. Die Verträge regeln dann, dass der jährliche Abzug vom Neuwert nicht höher als 5% des Neuwerts sein darf. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Maschine mit einem Neuwert von 1 Mio. Euro bei einem Schaden nach vierjähriger Nutzung zumindest noch einen Zeitwert in Höhe von 800.000 Euro hat (5% Zeitwertabzug pro Jahr mal vier Jahre Nutzung = 20% Zeitwertabzug vom Neuwert).
Versicherer schuldet bei Totalschaden maximal den Zeitwert der Maschine
Wenn die Reparaturkosten zuzüglich des Werts des Altmaterials im vorgenannten Beispiel nicht höher als 800.000 Euro sind, liegt ein Teilschaden vor. Der Versicherer schuldet dann die Reparaturkosten in Höhe von 800.000 Euro abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Ein Totalschaden läge vor, wenn die Wiederherstellungskosten über dem Zeitwert der versicherten Maschine lägen, im vorliegenden Fall also beispielsweise 900.000 Euro betrügen. Im Totalschadenfall schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer maximal den Zeitwert der versicherten Sache (im Beispiel 800.000 Euro).
Der Versicherungsnehmer muss die Maschine nicht reparieren. In diesem Fall muss der Versicherer den objektiv erforderlichen Geldbetrag, der für eine fiktive Reparatur anfiele, ersetzen.
Maschinenversicherung bietet keinen Schutz bei Produktionsausfall
Die Kosten eines Produktionsausfalls infolge eines Maschinenschadens übersteigen regelmäßig die Kosten des eigentlichen Schadens bei Weitem. Häufig bedenken Unternehmer im Vorfeld nicht, dass die Maschinenversicherung gegen dieses Risiko keinen Schutz bietet. Dieses Missverständnis kann existenzbedrohende Folgen haben.
Der Abschluss einer zusätzlichen Betriebsunterbrechungsversicherung kann deshalb sinnvoll sein. Unternehmer sollten in jedem Fall genau prüfen, welchen Versicherungsschutz ihr Betrieb benötigt und wo mögliche Deckungslücken liegen.
* Christian Becker ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Wilhelm Rechtsanwälte in 40219 Düsseldorf
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