Arbeitsrecht So funktioniert die Brückenteilzeit

Von Melanie Krauß

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Seit 2019 haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren – und danach wieder in die Vollzeit zurückzukehren. Was es dabei zu beachten gibt, weiß Rechtsanwalt Alexander von Chrzanowski.

Bei der Brückenteilzeit können Mitarbeiter 
ihre Arbeitszeit um 
einen beliebigen Anteil 
reduzieren.
Bei der Brückenteilzeit können Mitarbeiter 
ihre Arbeitszeit um 
einen beliebigen Anteil 
reduzieren.
(Bild: ©Bondarau - stock.adobe.com)

Was ist der Unterschied zwischen Brückenteilzeit und normaler Teilzeit?

Bei der Brückenteilzeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit um einen beliebigen Anteil und für einen befristeten Zeitraum reduzieren. Der Unterschied zur „normalen Teilzeit“: Nach Ablauf des Zeitraums hat der Mitarbeiter Anspruch, wieder in die Vollzeit zurückzukehren. Damit der Arbeitgeber mehr Planungssicherheit hat, muss der Zeitraum vorher genau festgelegt werden.

Wer kann Brückenteilzeit beantragen?

An sich kann jeder Mitarbeiter Brückenteilzeit beantragen. Selbst Mitarbeiter, die sich bereits in Teilzeit befinden, können zusätzlich einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Dabei müssen sie nicht einmal Gründe für ihren Antrag angeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeiter schon mindestens sechs Monate in Vollzeit im Unternehmen beschäftigt ist. Außerdem gilt der Anspruch auf Brückenteilzeit nur für Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern.

Wie ist die Brückenteilzeit zeitlich geregelt?

Arbeitnehmer können Brückenteilzeit für mindestens ein Jahr und maximal für fünf Jahre beantragen. Dabei gibt es keine Vorgaben, um welchen Anteil sie ihre Arbeitszeit verringern können. So ist es beispielsweise möglich, pro Woche lediglich 30 Minuten weniger zu arbeiten. Oder auch umgekehrt pro Woche nur noch insgesamt 30 Minuten zu arbeiten.

Entscheidend ist jedoch: Wenn diese Zeiten einmal festgelegt wurden, kann der Mitarbeiter daran nachträglich nichts mehr verändern und hat keinen Anspruch auf eine weitere Verringerung seiner Arbeitszeit. Eine Ausnahme davon bildet lediglich die Elternzeit. Ebenso wenig hat er ein Anrecht darauf, seine Arbeitszeit wieder zu erhöhen, bevor die Brückenteilzeit abgelaufen ist.

Wie wird die Brückenteilzeit vereinbart?

Der Mitarbeiter muss einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen muss er einreichen drei Monate, bevor die Brückenarbeitszeit beginnen soll. Im Antrag muss sowohl stehen, wie lange der Mitarbeiter in Brückenteilzeit gehen will (zum Beispiel vom 01.04.2021 bis 31.03.2022), als auch wie viele Stunden seine zukünftige Arbeitszeit betragen soll (zum Beispiel 30 statt 40 Stunden). Die genauen Arbeitszeiten oder Arbeitstage müssen hingegen nicht festgelegt werden.

Anschließend hat der Arbeitgeber zwei Monate Zeit, schriftlich auf den Antrag zu reagieren – ihn also zu genehmigen oder abzulehnen. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

Kann ein Unternehmen die Brückenteilzeit ablehnen?

Unternehmen können einen Antrag auf Teilzeit aus verschiedenen Gründen ablehnen. Zum einen gilt das Recht auf Brückenteilzeit nicht für Mitarbeiter von Unternehmen mit maximal 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern gilt zudem eine Höchstgrenze. Pro 15 Mitarbeitern müssen sie nur einen Antrag auf Brückenteilzeit genehmigen (siehe Tabelle). Ab 201 Beschäftigten gibt es dann jedoch keinerlei Begrenzung mehr.

Zum anderen kann das Unternehmen den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese können sich sowohl auf die Dauer, den Umfang als auch auf die gewünschte Verteilung der beantragten Brückenteilzeit beziehen. Ein Beispiel wäre, dass für den Zeitraum keine Ersatzkraft gefunden werden kann. Dies zu belegen, ist für Unternehmen in der Regel jedoch nicht ganz einfach. Gelingen könnte dies jedoch beispielsweise bei einer hoch spezialisierten Fachkraft.

Anzahl der Mitarbeiter Anträge, die genehmigt werden müssen
1 - 45 0
46 - 60 4
75 - 89 5
90 - 104 6
105 - 119 7
120 - 134 8
135 - 149 9
150 - 164 10
165 - 179 11
180 - 194 12
195 - 200 13
ab 201 Keine Begrenzung

Kann ein Mitarbeiter auch schon früher wieder zur Vollzeit wechseln?

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, auf eigenen Wunsch vorzeitig wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber ihn dazu anweisen. Sind sich jedoch beide Seiten einig, dass die Brückenteilzeit früher beendet werden soll, ist dies ohne Probleme möglich.

Wie häufig kann ein Mitarbeiter Brückenteilzeit beantragen?

Ein Mitarbeiter kann auch mehrmals hintereinander Brückenteilzeit beantragen. Allerdings muss er nach seiner ersten Brückenteilzeitphase zunächst ein Jahr warten, bis er den nächsten Antrag stellen kann.

Wurde der erste Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt, gelten ebenfalls besondere Fristen. So muss der Mitarbeiter zwei Jahre bis zu seinem nächsten Antrag warten, wenn das Unternehmen die Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat. Wenn der Antrag hingegen ablehnt wurde, weil zu diesem Zeitpunkt bereits zu viele Beschäftigte zeitgleich in Brückenteilzeit waren, muss er lediglich ein Jahr warten.

Welche Auswirkungen hat ein Positionswechsel innerhalb des Unternehmens auf die Brückenteilzeit?

Ein Positionswechsel im Unternehmen hat keine Auswirkungen auf die Brückenteilzeit – diese läuft einfach wie gehabt weiter. Dasselbe gilt auch für Standortwechsel. Wechselt ein Beschäftigter jedoch das Unternehmen, ist die Brückenteilzeit beendet. Will er einen erneuten Antrag stellen, muss er zunächst wieder sechs Monate in Vollzeit für das Unternehmen tätig gewesen sein.

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* Weitere Informationen: Alexander von Chrzanowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner in 07745 Jena, Tel. (0 36 41) 40 35 30, alexander.chrzanowski@roedl.com, www.roedl.de

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