Vereinigte Lohnsteuerhilfe

Total irre – die acht verrücktesten Steuervorteile

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7. Kosten für neue Möbel wegen Formaldehydbelastung sind absetzbar

Sind Möbel so stark mit Formaldehyd belastet, dass sie gesundheitsgefährdend sind, kann man die Kosten für neues Mobiliar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das urteilte der Bundesfinanzhof im Mai 2002 (BStBl. 2002 II S. 592). Wichtig ist, dass vor dem Kauf der neuen Wohnungseinrichtung ein entsprechendes Gutachten vorliegt, zum Beispiel vom Gesundheitsamt, TÜV oder DEKRA. Liegt die Formaldehydkonzentration über dem von den Gesundheitsämtern festgelegten Wert, ist damit eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachgewiesen und die Anschaffungskosten neuer Möbel sind absetzbar.

Übrigens: Falls die Schadstoffbelastung geringer ist, kann das bei empfindlichen Menschen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Für sie gilt dann folgende Ausnahmeregelung: Zusätzlich zum technischen Gutachten muss durch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, dass die Schadstoffbelastung ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung ist. Ein solches Attest muss vor dem Austausch des Mobiliars eingeholt werden, dann sind die Kosten absetzbar.

8. Preisgelder im Amateursport sind steuerfrei

Wer einen Amateursport betreibt, kann gewonnene Preisgelder steuerfrei behalten. Bedingung: Der Fiskus schätzt den Sport als Liebhaberei ein. Wenn nicht, werden Steuern für die Turniergewinne fällig. Ob ein Amateursport als Liebhaberei angesehen wird oder nicht, das entscheiden Finanzamt oder Finanzgericht im Einzelfall. Dabei wird geprüft, ob der Amateursportler eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht hat. Anders gesagt: Will der Sportler Geld mit seinem Sport verdienen oder steht für ihn der Spaß im Vordergrund?

Behindertengerechte Motoryacht, Erpressergeld, Schönheits-OP: Diese Kosten sind nicht absetzbar

Der Besitzer einer Motoryacht hatte sein Boot behindertengerecht umgebaut. Die Kosten dafür wollte er als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Weder Finanzamt noch Finanzgericht erkannten allerdings die Notwendigkeit für einen solchen Umbau an. Denn als außergewöhnliche Belastung gelten Kosten nur, wenn sie zwangsläufig entstanden sind.

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