REACH Extreme Restriktionen für Blei, Cadmium und Quecksilber
Gleich vier neue Verordnungen hat die EU-Kommission als Ergänzung zu REACH, Anhang XVII verabschiedet. Alle treten noch in diesem Jahr in Kraft. Relevant für die Hersteller und Vertreiber von Leiterplatten und damit auch für die Distribution ist die Regelung zur Verwendung von Cadmium in Kunststoffen und Blei in Glasverbindungen.
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Die EU 836/2012 beinhaltet ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Glasverbindungen und Schmuckwaren, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Ausnahmen sind vorgesehen. Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (19.9.2012). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Einhaltung des Cadmiumgehalts erfordert Fraktionierung der Erzeugnisse
Dasselbe gilt für die EU 835/2012, nach der aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Cadmiumgehalt mindestens 0,01 Gew.-% beträgt: Dazu gehören Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC), Polyurethan (PUR), Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) – Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen (Masterbatch) verwendeten LDPE – Celluloseacetat (CA), Celluloseacetobutyrat (CAB), Epoxidharze, Melaminharzformaldehyd (MF), Harnstoffformaldehyd (UF), ungesättigte Polyester (UP), Polyethylenterephtalat (PET), Polybuthylenterephtalat (PBT), glasklares Polystyrol (Standard), schlagfestges Polystyrol (SB), Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA), vernetztes Polyethylen (VPE) und Polypropylen (PP).
Zu beachten in diesem Zusammenhang: Erstmals wird der erlaubte Cadmiumgehalt auf 0,01 % reduziert, zugleich ist der Gehalt nicht mehr auf das Gewicht des Erzeugnisses bezogen, sondern auf das Gewicht des betroffenen Kunststoffs. Somit wird zum ersten Mal eine Fraktionierung des Erzeugnisses gefordert. Eine Erweiterung auf andere Kunststoffe ist derzeit in Überprüfung.
Viele quecksilberhaltige Messinstrumente stehen vor dem Aus
Um Quecksilber geht es in der EU 847/2012, die ebenfalls noch im Oktober 2012 in Kraft tritt. Nach ihr dürfen nach dem 10. April 2014 nachfolgende quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Barometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen, Tensiometer, Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen. Die Beschränkung gilt auch für diese Messinstrumente, falls sie leer in Verkehr gebracht werden und für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.
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