Mindestlohn 2020 Was Arbeitgeber bei Minijobbern und Azubis beachten müssen

Redakteur: Melanie Krauß

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Was das für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet und wie sich die Wochenstundenzahl von Minijobbern verändert, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel.

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Wer Minijobber beschäftigt, muss jetzt deren Arbeitszeit anpassen, sonst kommen die Minijobber über die 450-Euro-Grenze.
Wer Minijobber beschäftigt, muss jetzt deren Arbeitszeit anpassen, sonst kommen die Minijobber über die 450-Euro-Grenze.
(Bild: ©deagreez - stock.adobe.com)

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde. Dabei bleibt es aber voraussichtlich nur bis Ende 2020, da die nächste Erhöhung bereits zum 1. Januar 2021 kommen soll. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?

Bei Minijobs ist besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl zu achten. Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro). Ab dem 1. Januar 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden. „Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel.

Was hat es mit dem Azubi-„Mindestlohn“ auf sich?

Für Azubis gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung geschaffen.

  • Im ersten Ausbildungsjahr sind es 515 Euro pro Monat,
  • im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung um 18 % auf 608 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 % auf 695 Euro und schließlich
  • im vierten Ausbildungsjahr sogar um 40 % auf 721 Euro.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erst für Ausbildungen, die 2020 beginnen. Sie soll künftig jährlich angepasst werden. „Prüfen Sie die Regelungen in Ihren Ausbildungsverträgen, bevor Sie im kommenden Jahr einen Azubi einstellen“, empfiehlt die Ecovis-Expertin. „Bei tarifgebundenen Betrieben haben Tarifverträge Vorrang.“

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