Recht Wie Sie Exportverträge für die Niederlande sicher machen
Autor / Redakteur: Michael Rozijn / Claudia Otto
Die Niederlande sind für deutsche Unternehmen das viertwichtigste Exportland weltweit. Vorsicht gilt nun beim Abschluss von Exportverträgen, denn die Unternehmensinsolvenzen in den Niederlanden sind gestiegen und eine Gesetzesänderung hat eine bislang effektive Sicherheit nahezu wertlos gemacht.
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist als Sicherheit für Exporte von Maschinen und Betriebsinventar in die Niederlande nahezu wertlos geworden.
(Bild: Orlando Florin Rosu - Fotolia.com)
In der Regel schreiben deutsche Unternehmen in ihren Exportverträgen einen einfachen Eigentumsvorbehalt fest, um ihre Forderungen gegen einen Ausfall zu sichern. Damit bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Vorbehaltsware, bis diese vollständig bezahlt ist. Zudem gibt ihm diese Sicherheit das Recht, die Ware bei einem Forderungsausfall zurückzuholen.
Vorrecht zur Beschlagnahme über Eigentumsrecht gestellt
In den Niederlanden hat die dortige Finanzverwaltung grundsätzlich ein Vorrecht, Waren zu beschlagnahmen, die sich auf dem Grundstück eines Steuerschuldners befinden und dessen Ausstattung oder Einrichtung dienen. Unter diese so genannten Bodensachen fallen insbesondere auch Maschinen und Betriebsinventar. Und zwar auch dann, wenn sie wegen eines einfachen Eigentumsvorbehaltes noch Eigentum des Lieferanten sind. Bislang konnte ein Lieferant diesem Vorrecht der Finanzverwaltung effektiv entgehen, indem er seine Vorbehaltsware rechtzeitig zurückholte – ohne Benachrichtigung der Finanzverwaltung und bevor diese die Vorbehaltsware beschlagnahmen konnte. Seit dem 1. Januar 2013 ist dies nicht mehr möglich.
Der niederländische Gesetzgeber hat das Vorrecht der niederländischen Finanzverwaltung zur Beschlagnahme nun über das Eigentumsrecht des Exporteurs gestellt. Jetzt muss der Lieferant gegenüber der niederländischen Finanzverwaltung schriftlich anmelden, dass er seine Vorbehaltsware vom Grundstück des niederländischen Käufers entfernen und abholen wird, bevor er dies tut. Die Finanzverwaltung kann diese Rücknahme untersagen und die Vorbehaltsware beschlagnahmen. Die Konsequenz: Der einfache Eigentumsvorbehalt ist als Sicherheit für Exporte von Maschinen und Betriebsinventar in die Niederlande nahezu wertlos geworden.
AGBs und Vertragsmuster schnellstmöglich überarbeiten
Exporteure aus dem produzierenden Gewerbe, die in die Niederlande liefern und bislang in ihren Exportverträgen einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, sollten daher ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsmuster schnellstmöglich überarbeiten.
Stand vom 15.04.2021
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