Nicht mit dem Feuer spielen

Autor / Redakteur: Manfred Godek / Melanie Krauß

Versichern allein reicht nicht. Unternehmen müssen selbst für ausreichenden Brand- und Einbruchschutz sorgen. Denn schnell kann es im Schadensfall um die Existenz des Unternehmens gehen.

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Geschäftsfortführungspläne regeln im Schadensfall den Umzug in andere Gebäude, die Sicherung vernichteter Firmen-IT aus Back-up-Archiven oder den Aufbau einer Notproduktion.
Geschäftsfortführungspläne regeln im Schadensfall den Umzug in andere Gebäude, die Sicherung vernichteter Firmen-IT aus Back-up-Archiven oder den Aufbau einer Notproduktion.
(Bild: gemeinfrei (Pixabay, skeeze) / CC0 )

Einbrecher rauben Pläne und Zeichnungen – und damit womöglich das gesamte Betriebskapital. Anschließend legen sie Feuer, um Spuren zu verwischen. Jeder dritte Brand in der Industrie führt zu Sachschäden von mehr als 500.000 Euro. Unternehmen mit Weitblick haben für solche Eventualfälle sogenannte Geschäftsfortführungspläne. Idealerweise besteht neben der Feuer- beziehungsweise Einbruch- auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die Ertragseinbußen für bis zu 36 Monate ausgleicht.

Der Versicherer prüft aber, ob das Unternehmen seinen Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist. Dabei handelt es sich nicht nur um die in Gewerbepolicen objektspezifisch festgelegten Schutzmaßnahmen. Im Kleingedruckten wird auch auf gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie auf die anerkannten Regeln der Technik hingewiesen.

Maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte

Dazu zählen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV), die Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, und die Normenreihe des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE). Speziell die DIN VDE 0833-1 – sozusagen die „Mutternorm“ für Gefahrenmeldeanlagen - beinhaltet die „Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung eines Objektes und zur Abwehr von Gefahren“. Zu Deutsch: Unternehmen müssen ihre Risiken genau unter die Lupe nehmen, bewerten und ein darauf zugeschnittenes Sicherheitskonzept erstellen. Je besser die einzelnen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind, desto höher ist das Schutzlevel.

„Die Gefährdungslage vieler Unternehmen befindet sich eindeutig im roten Bereich“, berichtet Sascha Puppel, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrenmeldeanlagen (Sicherheits­technik), aus der Praxis. Beispielsweise schützt ein ihm bekannter Hersteller hochwertiger feinmechanischer Bauteile sein 75.000 m2 großes Gelände mit einem 1,80 m hohen Stahlgitterzaun. Der kann allerdings problemlos überstiegen oder unterkrochen werden.

Der Zaunverlauf ist an einigen Stellen unübersichtlich; es gibt aber weder eine Videoüberwachung noch ein Detektionssystem. Es gibt zwar einen Pförtner, aber keine Zutrittssteuerung – weder für den Zugang von außen noch für einzelne Betriebsteile. An Fenstern und Türen fehlen die Einbruchmelder. Eine Brandmeldeanlage ist vorhanden, die läuft jedoch beim Pförtner auf. Puppel: „Hoffentlich macht der im Ernstfall nicht gerade seinen Rundgang oder holt sich – wie in einem Schadensfall – mal eben in der Imbissbude um die Ecke sein Mittagessen ab.“

Einsatz von Alarmzentralen

„Neben unzureichenden Schutzmaßnahmen gefährden oft historisch gewachsene Insellösungen und im Laufe der Jahre eingetretene Betriebsblindheit die Sicherheit“, so Dr. Urban Brauer, Geschäftsführer des BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e. V. Sinnvoll seien Konzepte, bei denen sämtliche Gefahrenmelder mit einer Alarmzentrale verbunden sind. Moderne Technologien zur Alarmverifikation schlössen Falsch­alarme weitgehend aus, sodass Polizei, Feuerwehr oder private Sicherheitsdienste in die Lage versetzt würden, ohne Zeitverzug zu reagieren. Ein auf einer Risiko- und Schwachstellenanalyse basierendes Sicherheitskonzept beschreibt die zu treffenden Maßnahmen im Detail (siehe Kasten). Ist- und Sollzustand müssen regelmäßig abgeglichen werden.

Dr. Urban Brauer, Geschäftsführer des BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e. V., weist auf die Notwendigkeit spezialisierter Dienstleister hin.
Dr. Urban Brauer, Geschäftsführer des BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e. V., weist auf die Notwendigkeit spezialisierter Dienstleister hin.
(Bild: BHE (Bettina Dittmann Fotodesign, Homburg))

Laut DIN VDE 0833-1 dürfen Gefahrenmeldeanlagen nur durch sogenannte „Elektrofachkräfte GMA“ geplant, errichtet, erweitert und geändert werden. Der Betriebselektriker hat – pointiert ausgedrückt – auf diesem Terrain nichts zu suchen; es sei denn, er verfügt über eine solche Zusatzausbildung oder er steht einer solchen Fachkraft lediglich zur Seite. Urban Brauer vom BHE: „Die Planung und Umsetzung von Sicherheitstechnik einschließlich der vorgelagerten Risiko- und Schwachstellenanalyse gehören nicht zu den klassischen Aufgaben des firmeneigenen Facility-Managements, sondern in die Hände spezialisierter Dienstleister.“

Bei der Firmenauswahl sollte man deshalb auf Nummer sicher gehen und mit Dienstleistern zusammenarbeiten, die über den erforderlichen Qualifikationsnachweis, zum Beispiel das BHE-Zertifikat, verfügen und die normativ geforderten Unterlagen zur Anlagendokumentation bereitstellen.

Kürzungsrecht für Versicherungen

Eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten wäre buchstäblich ein Spiel mit dem Feuer. Die Versicherer haben ein vom Verschuldensgrad abhängiges Kürzungsrecht. Für manches Unternehmen könnte bereits ein Abzug von 30 % plus Folgeschäden wie Umsatzausfälle und Kundenverluste existenzgefährdend sein. Laut einer Veröffentlichung der Industrie- und Handelskammer Trier sind 43 % der Unternehmen nach einem Großbrand zeitnah insolvent.

Sicherungskonzept: Zu berücksichtigende Kriterien und Maßnahmen
  • Identifizierte Bedrohungen
  • Festgelegte Schutzziele
  • Zu erwartende Tätergruppe und Täterstrategie
  • Bauliche/organisatorische Randbedingungen/Maßnahmen
  • Gebäudenutzung
  • Vermeidung von Falschalarmen
  • Alarmierung, Rettungswege, Evakuierung
  • Sicherungsklassen/-bereiche
  • Überwachungsumfang
  • Personenschutz
  • Anforderungen/Auflagen (Versicherer/­baurechtlich)
  • Festlegungen für störungsfreien Betrieb
  • Maßnahmen zum Erkennen neuer Schwach­stellen/Risiken
  • Maßnahmen zur Alarmverifikation
  • Alarmbearbeitung (NSL, Polizei, Intervention)
  • Vernetzung mit anderen Systemen
  • Nutzung informationstechnischer Netze
  • Remote-Dienstleistungen
  • * Manfred Godek ist freier Journalist und Kommunikationsberater in 40789 Monheim am Rhein, Tel. (0 21 73) 69 06-11, godek@godek.onmicrosoft.com

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